Weistum: Regelungen der Gemeindeverwaltung

Bestimmungen für die Gemeindeverwaltung aus den Weistümern von Haiming:

Anton Bachler und Karl Hofer schreiben im Haiming Buch aus dem Jahr 1984 über die Regelungen in Bezug auf die Gemeinde bzw. deren Verwaltung:

Aus Sparsamkeitsgründen soll der Dorfmeister (Vorsteher, Bürgermeister gab es nur in den Städten, deren Bewohner sich Bürger nannten) nicht mehr als zwei Gewalthaber und den Eschehei beschäftigen. Diese sollen gegen Reiche und Arme gleich gewissenhaft vergehen. Die Entlohnung soll wie bisher üblich geschehen. Die gebührende Zehrung (Essen und Trinken) in Ausübung ihres Dienstes soll nicht im Überfluß geschehen, sonst müßten sie die Rechnung aus eigenem „Säckel“ bezahlen. (Ein Lob unseren Vorfahren!)


Der Dorfmeister hat über den Gemeindehaushalt Buch zu führen und am Jahresende dem nachkommenden Dorfmeister, Gewalthabern und Ausschuß „ordentlich, specificiert und ehrbarlich Raitung (Abrechnung) zu halten“. Für eine Amtsführung, die der Gemeinde Nachteile einbrachte, hatte der Dorfmeister einen Gulden, die Gewalthaber 30 Kreuzer Strafe zu zahlen.


Rat und Auskunft in schwierigen Entscheidungen soll er sich bei der gerichtlichen Obrigkeit oder der ganzen Gemeinde (Gemeindeversammlung) holen.
Bei der Bauweise der Häuser, dem Fehlen einer wirksamen Brandbekämpfung und schon gar einer Feuerversicherung, wurde der Feuer- und Brandgefahrverhütung größte Aufmerksamkeit gewidmet, denn durch „hinlässige Mann- und Weibspersonen werden einer ganz Gemein unwiderbringlich Schäden verursacht“.


Zur winterlichen Zeit, alle vierzehn Tage, im Sommer und Herbst alle vier Wochen, sind im ganzen Dorf alle Küchen, Kaminfeuer und alle Orte, wo man feuert und heizt, mit besonderem Fleiß zu visitieren und Mängel abzustellen, ohne Unterschied der Person und bei Nichtbefolgung der Obrigkeit zu melden.


Die Zerteilung der Häuser (Aufteilung auf mehrere Besitzer) und damit die Zunahme der Feuerstätten soll wie nur möglich verhindert werden. In den Söllhäusern, die ohnehin schlecht gebaut sind, ist das überhaupt verboten (Sölleute waren meist Taglöhner, kleine Handwerker ohne eigenen Grundbesitz).


1652 wurde festgelegt, daß ein Fremder, der in die Gemeinde Haiming eingelassen werden will, Mann oder Frau, mindestens ein Vermögen von 200 Gulden nachweisen muß.

Quelle: Bachler, A./Hofer, K.: Haiming, Herausgeber: Gemeinde Haiming, Eigenverlag, 1984 (Seite 34 - 35)